Zuwendungsrecht modernisieren – unnötige Bürokratie und Hemmnisse für Träger abbauen

RuppHaushalt & Finanzen

Finanzielle Zuwendungen gewährt der Staat zur Erledigung von Aufgaben, an deren Erfüllung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Bremen und Bremerhaven zeichnen sich aus durch eine äußerst vielfältige und den sozialen Zusammenhalt prägende und stärkende Landschaft von zahlreichen Institutionen, Vereinen und Selbsthilfegruppen, die in den Bereichen Umwelt, Soziales, Kultur, Gesundheit, Sport etc. wertvolle Arbeit leisten; sehr viele von ihnen sind auf Zuwendungen des Landes und der Kommunen angewiesen. Aber gerade kleine Träger und Institutionen sind oft mit den komplizierten und umfangreichen Bedingungen und Erfordernissen des Zuwendungsrechts überfordert, können sie doch vorwiegend nicht auf zusätzliches Personal zur Antragsbearbeitung zurückgreifen. Selbstverständlich sind auch in diesen Fällen die grundsätzlichen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und die zweckentsprechende Verwendung von Geldern einzuhalten, aber das zurzeit geltende Zuwendungsrecht stellt gerade die kleinen Träger regelmäßig vor große Herausforderungen. Bremen sollte sein Zuwendungsrecht insbesondere zugunsten kleiner Träger so modernisieren und erneuern, dass unnötige Bürokratie vermieden und die jeweils passende Zuwendungsart gewählt wird. Hierzu könnte ein vereinfachtes Regelwerk, zum Beispiel für Zuwendungen unter 100.000,- €, entwickelt werden.

Bei der Modernisierung wären vor allem die Antrags- und Bewilligungsverfahren selbst zu prüfen. Zu untersuchen ist unter anderem, welche Möglichkeiten es gibt, basierend auf der ZEBRA‐Datenbank die Verfahren einfacher, einheitlicher und transparenter zu machen, zum Beispiel durch die Einführung von Bagatellgrenzen, unterhalb derer ein geringerer Verwaltungsaufwand zu betreiben ist, als er jetzt nötig ist. Auch die Kriterien für die Entscheidung darüber, welche Art der Finanzierung (Fehlbedarfs-, Anteils-, Festbetrags- oder Vollfinanzierung) gewährt wird, sind zu überprüfen. Zudem sollten zukünftig die zurzeit häufig vorkommenden Verzögerungen bei der Bewilligung der Fördermittel vermieden werden, damit Projekte nicht erst lange nach Jahresbeginn begonnen werden können. Zu untersuchen ist auch, ob für die Förderung von Projekten mit erkennbar mehrjähriger Laufzeit auch Zuwendungsverträge über den gesamten Zeitraum abgeschlossen werden können. Welche Bedingungen wären nötig, welche Vor- und Nachteile ergeben sich daraus für Zuwendungsgebende und ‑nehmende? Wann eine Projekt- und wann eine institutionelle Förderung gewährt wird, ist nicht immer logisch nachvollziehbar, hat aber für die Träger wichtige Folgen: Zuwendungen in Form von Projektförderungen geben den Zuwendungsempfängern nur eine zeitlich sehr begrenzte Planungs- und Finanzierungssicherheit, außerdem sind die Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Zinszahlung auf nicht-verausgabte Mittel eine Beschwernis. Es sollte geprüft werden, in welchen Fällen eine langjährige Projektförderung sinnvollerweise auf eine institutionelle Förderung umgestellt werden sollte. Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit Festbetragsfinanzierungen gegenüber Fehlbetragsfinanzierungen zu bevorzugen sind.

Weitere Anforderungen an ein modernes Zuwendungsrecht, die in Bremen erfüllt werden sollten, sind: Die Höhe der Zuwendungen sollte es den Trägern ermöglichen, ihre Beschäftigten tarifgerecht zu entlohnen, und ökologisch schädliche Zuwendungen sollten abgebaut werden, insbesondere solche, die die Klimakrise noch beschleunigen.

Wir fragen den Senat:

  1. Wie viele Zuwendungen gemäß § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung und in welcher Höhe wurden im Jahr 2018 gewährt (bitte für jedes Ressort in Projektförderung und institutionelle Förderung sowie in Fehl- und Festbetragsfinanzierung aufgeschlüsselt angeben)?
  2. Bei wie vielen Zuwendungen wurden Bewilligungszeiträume von mehr als einem Jahr gewährt und was bildete die Grundlage hierfür (bitte für jedes Ressort aufgeschlüsselt angeben)?
  3. Welche Möglichkeiten gibt es bisher schon, Zuwendungen in Form von Projektförderungen auch mehrjährig zu bewilligen? Gibt es in diesen Fällen die Möglichkeit der Rücklagenbildung, und wenn ja, in welcher Form?
  4. Hält der Senat es für sinnvoll, die Möglichkeiten zu mehrjährigen Bewilligungen von Projektförderungen bzw. zur Rücklagenbildung zu erweitern? Wenn ja, welche? Wenn nicht, warum nicht?
  5. In wie vielen Fällen wurde, gezählt ab dem Jahr 2015, eine Projektförderung für das gleiche Projekt über den Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren gewährt? Was waren die Gründe?
  6. Anhand welcher Kriterien wird bisher geprüft, in welchen Fällen eine Projektförderung in eine institutionelle Förderung umgestellt werden kann (bitte  für die letzten sechs Fälle einer solchen Umstellung darstellen)? Welche Gründe sprechen für oder gegen eine institutionelle Förderung? Sind diese Kriterien immer noch zeitgemäß, oder sieht der Senat hier Reformbedarf? Wenn ja, welchen?
  7. Wenn man institutionell geförderte Zuwendungsempfänger mit langjährig über Projektmittel geförderten Zuwendungsempfängern vergleicht: Was sind die typischen Eigenschaften der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger?
  8. Was sind die bundesrechtlichen Vorgaben für die Bewilligung von Zuwendungen?
  9. Welche Änderungen im Zuwendungsrecht sind nötig, um auch für spontaner arbeitende Initiativen, zumeist Projekte von jüngeren Bremer*innen, abzusichern, dass Zuwendungen nicht nur zu einem oder zwei Terminen im Jahr vergeben werden, sondern dass auch eine flexiblere Handhabung durch die Ressorts möglich ist? Ist das allein eine Entscheidung des Ressorts, oder können dazu Vorgaben gemacht werden?
  10. Welche Unterstützungsangebote können Vereine und kleine Träger in Anspruch nehmen, um ihren zeitlichen Aufwand bei der Beantragung einer Zuwendung zu reduzieren? Wie werden Antragsstellende bei der Suche nach Fördermitteln sowie bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen unterstützt und welche Beratungsmöglichkeiten gibt es hierzu? Wäre aus Sicht des Senats eine zentrale Stelle in der Verwaltung oder einer zivilgesellschaftlichen Organisation sinnvoll, die potentielle Antragsstellende darüber berät, welche Förderungsmöglichkeiten es in Bremen sowie auf  Bundesebene gibt, um Projekte bei ihrer Suche nach Mitteln zu unterstützen?
  11. Unter welchen Voraussetzungen sind weitere Erleichterungen und Vereinfachungen für die Antragstellung, die bewilligenden Stellen und die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens denkbar? Könnten Bagatellgrenzen für Rückforderungen eingeführt werden, um gerade kleine Träger zu entlasten? In welcher Höhe und in welchen Bereichen wäre das denkbar?
  12. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit, bei betragsmäßig geringen Zuwendungen ein vereinfachtes Regelwerk aufzustellen? Ab welchen Zuwendungsbetrag wäre das vereinfachte Regelwerk anzuwenden und in welchen Bereichen des Zuwendungsverfahren könnten welche Regelungen vereinfacht werden?
  13. Wie hat die Einführung von ZEBRA die Antragstellung für die Zuwendungsempfänger verändert? Könnte die Erweiterung, Vereinfachung und Verbesserung der Funktionen von ZEBRA, so wie sie jetzt gerade von Bremen, aber auch von den Ländern Berlin und Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden bzw. geplant sind, weitere Vorteile bringen?
  14. Wie viele verschiedene Antragsformulare gibt es? Oder werden standardisierte Antragsformulare verwendet? In welcher Form (Papier/digital) erfolgt die Antragsstellung (Formularabgabe) prozentual?
  15. Welche Schwierigkeiten gibt es derzeit, wenn Träger – z. B. aus Nachhaltigkeitsgründen – lieber gebrauchte Sachmittel aus Zuwendungen anschaffen und abrechnen wollen, und wie lassen sich diese Hindernisse gegebenenfalls reduzieren?
  16. Nach welchen Kriterien wird von wem entschieden, ob eine institutionelle Förderung oder Projektförderung in Form einer Fehlbedarfs-, Anteils-, Festbetrags- oder Vollfinanzierung gewährt wird?
    Welche Vorgaben gibt es hierzu? Welche Strategie wird bei der Ausgestaltung von Zuwendungen verfolgt?
  17. Durch welche Maßnahmen und Regeländerungen könnte zukünftig der jetzt regelmäßige Verzug bei der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel vermieden werden? Welche Möglichkeiten sieht der Senat, in solchen Fällen eine Übertragbarkeit der Mittel zu ermöglichen und hält er das für sinnvoll? In welchen weiteren Fallkonstellationen hält der Senat es für sinnvoll und umsetzbar, eine Übertragbarkeit der Mittel zuzulassen?
  18. In wie viel Prozent der Fälle aller Zuwendungen kommt es zu einer Rückforderung nach der Prüfung von Verwendungsnachweisen? Was sind die häufigsten Gründe hierfür? Müssen Rückforderungen verzinst werden? Wenn ja, wäre eine Bagatellgrenze für Verzinsungsforderungen eine sinnvolle Regelung, um den Verwaltungsaufwand hierfür zu reduzieren?
  19. In welchen Fällen müssen Einnahmenverbesserungen, wie z.B. Spenden, auf die Zuwendungshöhe vermindernd angerechnet werden und in welchen Fällen erfolgt keine Anrechnung? Hält der Senat hier Veränderungen der bestehenden Praxis für sinnvoll? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchen Fällen und in welcher Form?
  20. In welchem Umfang werden bisher schon Tariferhöhungen von Beschäftigten der Zuwendungsnehmer durch regelmäßige, jährliche oder zweijährliche Erhöhungen der Zuwendungsbeträge berücksichtigt? Wie kann gewährleistet werden, dass zukünftig die Höhe der Zuwendungen allen Trägern ermöglicht, ihre Beschäftigten tarifgerecht zu entlohnen?
  21. Ob und wie kann im Zuwendungsrecht verankert werden, dass zukünftig ökologisch schädliche Zuwendungen, insbesondere solche, die die Klimakrise noch beschleunigen, nicht mehr bewilligt werden?

Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Henrike Müller, Kai Wargalla, Philipp Bruck, Ilona Osterkamp-Weber, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Birgitt Pfeiffer, Arno Gottschalk, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Klaus-Rainer Rupp, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE