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9. Februar 2012 Rupp, Bernhard, PUA KK

Bremen braucht ein modernes Leichengesetz: Trennung von behandelndem und bescheinigendem Arzt

„Der Untersuchungsausschuss Krankenhaus-Keime hat mit großem Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass auch in Bremen Todesbescheinigungen meist vom selben Arzt ausgestellt werden, der den Kranken zuletzt behandelt hat. Es wird Zeit, dass sich Bremen die Vorschläge der Justiz- und Innenministerkonferenz aneignet und die Trennung von behandelndem und feststellendem Arzt im Leichengesetz verankert“, kommentiert Klaus-Rainer Rupp, stellvertretendes Mitglied für DIE LINKE im Untersuchungsausschuss, die Ergebnisse der gestrigen Anhörung.

Anlass für die Debatte war die Feststellung, dass die Autopsieberichte für zwei der im Klinikum Bremen-Mitte im Zusammenhang mit der Infektionswelle verstorbenen Frühgeborenen einmal den Hinweis auf die Klebsiellen-Infektion enthielten, das andere Mal nicht. Wie sich herausstellte, hängt dies einzig davon ab, ob der Arzt, der vorher den Totenschein ausgestellt hat, die Infektion darin erwähnt oder nicht. Auf die Frage von Rupp, ob es üblich sei, dass der zuletzt behandelnde Arzt auch die Todesbescheinigung ausfüllt, antwortete Dr. Michael Birkholz vom Bremer Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin: Das Gesetz lasse dies zu – günstig sei es aber nicht. Die Forderung der Gerichtsmedizin nach einer ‚qualifizierten Leichenschau‘ werde von den Bundesländern bislang nicht erfüllt.

„Die Gesundheitsdeputation und die Bürgerschaft werden sich mit dieser dringend fälligen Reform des Leichengesetzes befassen müssen“, ergänzt Claudia Bernhard, Mitglied für DIE LINKE in der Gesundheitsdeputation und im Untersuchungsausschuss, die Informationspolitik der GeNo. „Gerade bei Todesfällen im Krankenhaus schafft es keine Transparenz und kein Vertrauen, wenn der ‚natürliche Tod‘ vom behandelnden Arzt quasi automatisch angekreuzt wird. Im Fall der verstorbenen Frühgeborenen hatte es bereits mehrere Infektionen gegeben. Das wäre genug gewesen, um äußere Einflüsse als ursächlich für den Tod in Betracht zu ziehen und das entsprechend auf dem Totenschein zu vermerken.“